Rettungsgasse

Rettungsgasse

Vor allem in der Reisezeit steigt das Verkehrsaufkommen stark an. Staus und auch vermehrt Unfälle auf den deutschen Autobahnen sind daher kaum zu vermeiden. Bildet sich ein Stau oder kann man nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Sein Anfang 2017 gibt es neue Regelungen zum Bilden der Rettungsgasse. Diese Regelung gilt nicht nur für Autobahnen, sondern auch für auf Straßen außerorts mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung.

 

Geregelt ist diese Vorschrift in der StVO:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ (§ 11, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung)

 

Wer darf die Rettungsgasse befahren?
Die Rettungsgasse ist für die Benutzung von Polizei- und Hilfsfahrzeugen vorgesehen. Dies sind unter anderem: Feuerwehr, Polizei, Rettungs- und Notarztdienste, Technisches Hilfswerk, Abschlepp- und Bergungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Autobahn- und Straßenmeistereien.

 

Wie bilde ich die Rettungsgasse? 
Fahrzeuge auf dem äußerst linken Fahrstreifen fahren nach links, alle anderen Fahrzeuge fahren nach rechts. Dies gilt unabhängig davon wie viele Fahrstreifen vorhanden sind.

Fahren Sie also auf dem linken Fahrstreifen, so weichen Sie nach links aus. Sind Sie auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs, so fahren Sie nach rechts.

 

Die Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald die Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit oder im zähen Verkehr fahren, nicht nur bei Stillstand (wie bisher).

Die Rettungsgasse ist immer zwischen dem äußerst linken Fahrstreifen und dem rechts danebenliegenden Fahrstreifen zu bilden. Bei mehr als drei Fahrstreifen fahren Fahrzeuge auf dem ganz linken nach links und alle anderen nach rechts. Dabei kann auch ein vorhandener Standstreifen benutzt werden.

Beachten Sie: Zum leichten Bilden der Rettungsgasse ist immer genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten.

Wichtig!
Die Rettungsgasse nicht wieder Schließen nach dem ein Einsatzfahrzeug passiert hat. Es können noch mehrere folgen.

 

Strafen bei Missachtung!

Der Paragraph §11, Absatz2 der Straßenverkehrsordnung ist bereits seit 14.Dezember 2016 in Kraft. Die Beachtung ist für alle Pflicht. Wer sich nicht daran hält begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarngeld von 20 Euro belegt werden.
In Österreich sind dafür die Strafen deutlich höher. Beachtet man dort die Bildung einer Rettungsgasse nicht, oder benutzt die Rettungsgasse widerrechtlich, droht ein Bußgeld von 2180 Euro!

 

Was ist bei Blaulicht und Martinshorn zu beachten?
Wenn Sie ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn hören oder sehen, ist sofort freie Bahn zu schaffen:

Geschwindigkeit reduzieren.

Feststellen, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug kommt.

Durch Blinken dem Einsatzfahrzeug und anderen Verkehrsteilnehmerinnen sowie Verkehrsteilnehmern signalisieren, in welche Richtung Sie ausweichen möchten.

Beim Anhalten das Fahrzeug parallel zur Fahrtrichtung stellen. Dadurch braucht es am wenigsten Platz.

Wenn möglich, zum Rangieren eine Fahrzeuglänge Platz zum vorderen Fahrzeug lassen.

Vor der Weiterfahrt auf eventuell noch folgende Einsatzfahrzeuge achten.

 

Merke: 
Bereits bei Staubildung ist eine Rettungsgasse zu bilden und freizuhalten!
Rettungsgassen funktionieren nur, wenn alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer diese Regelung beachten.

 

https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/rettungsgasse_web_neu_0.pdf

Share by: